Das können Sie bewegen

Als Richterin oder Richter wählbar sind in eidgenössischer Angelegenheit stimmberechtigte Personen (§ 34 Abs. 1 Justizgesetz, JG). Sie müssen unabhängig sein und die nötige innere Distanz zur Sache und zu den Prozessparteien wahren. Sie haben den Parteien bei ausgeprägter Persönlichkeits- und Sozialkompetenz mit menschlicher Achtung zu begegnen und ihre Anliegen ernst zu nehmen. Sie sollten eine hohe und rasche Verfügbarkeit aufweisen, mit analytischem Denken vertraut und entscheidungsfreudig sein. Erforderlich ist auch die Bereitschaft, vorgängig der Sitzung die Akten zu lesen und sich einen Überblick über den Prozessstoff bzw. den Sachverhalt zu verschaffen.

Was Sie dafür auszeichnet

Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung des Gerichts von Bedeutung sind (§ 34 Abs. 3 JG). Dem Strafgericht würde insbesondere eine Person dienen, welche Fachwissen aus dem Bereich Straf- und Strafprozessrecht mitbringt (Lizenziat, Master, Anwaltspatent).

Weitere Angaben finden sich unter:
www.strafgericht-sz.ch (Anforderungsprofil nebenamtliche Richter)

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